Abmahnung droht: Das ist beim Bewerben von Rabatten am Black Friday zu beachten

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Abmahnung droht: Das ist beim Bewerben von Rabatten am Black Friday zu beachten
Photo by Ashkan Forouzani on Unsplash

2021: Update zur Verwendung des Begriffs „Black Friday“

Es gibt Neuigkeiten zur Verwendung des Begriffs „Black Friday“. Bis jetzt darf zwar immer noch nicht einfach mit dem Begriff „Black Friday“ geworben werden, weil damit Markenrechte verletzt werden. Allerdings kommt langsam Bewegung in die Sache:

Wenn es nach dem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil v. 15.04.21, Az. 52 O 320/19) geht, könnte die Marke „Black Friday“ für einige Waren und Dienstleistungen inzwischen eventuell als verfallen gelten. Um geschützt bleiben zu können, hätte die Marke laut Gericht für Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt werden müssen, was nach Auffassung des Gerichts nicht nachzuweisen war. Stattdessen sei der Begriff rein beschreibend verwendet worden. Deshalb würde der Markenschutz nicht mehr greifen, selbst wenn der Begriff mit dem ®-Symbol in der Werbung gekennzeichnet werde.

Ob diese Urteilsbegründung Bestand haben wird und der Begriff in Zukunft in bestimmten Fällen frei verwendet werden darf, bleibt jedoch noch abzuwarten – derzeit wird die Entscheidung des LG Berlin in einem Berufungsverfahren vom Kammergericht Berlin noch überprüft. Nur wenn das Kammergericht die Auffassung des Landesgerichts bestätigt, wäre das Wort „Black Friday“ in Alleinstellung tatsächlich in vielen Fällen nicht mehr markenrechtlich geschützt und könnte dann für die eigene Werbung genutzt werden. Sicher ist das aber noch nicht! Im Moment sollte der Begriff jedenfalls noch nicht ohne vorherige Rechtberatung für Werbezwecke genutzt werden.

Bei rechtlichen Fragen sind bei uns alle Angaben ohne Gewähr.

Abmahnung droht: Das ist beim Bewerben von Rabatten am Black Friday zu beachten

Der Konsum ist in Deutschland dieses Jahr merklich zurückgegangen. Einerseits sind die Menschen aufgrund der Corona-Krise sparsamer geworden, andererseits geht der allgemeine Trend ohnehin schon Richtung Minimalismus und Konsumverzicht. Um den Konsum im Weihnachtsgeschäft anzukurbeln und die eigenen Angebote für potenzielle Kunden besonders schmackhaft zu machen, bieten sich vorweihnachtliche Rabattaktionen an. Ein bekanntes Datum für solche Rabattaktionen ist der sogenannte „Black Friday“. Allerdings ist diese Begriffskombination rechtlich geschützt und kann nicht einfach für Werbung genutzt werden. Was Sie beim Bewerben von Rabatten am Black Friday beachten müssen, erfahren Sie hier. Da es sich um ein heikles Rechtsthema handelt, sind alle Angaben ohne Gewähr.

Was ist der Black Friday?

Black Friday (Schwarzer Freitag) heißt in Amerika der Freitag nach Thanksgiving (Erntedank). Thanksgiving wird immer am vierten Donnerstag im November in den USA gefeiert und der darauffolgende Freitag ist ein Brückentag. An diesem Freitag nehmen sich viele Arbeitnehmer frei, um ihre Familie zu besuchen oder erste Weihnachtseinkäufe zu tätigen. Der Black Friday wird in den USA vom örtlichen Einzelhandel entsprechend gerne für Rabattaktionen genutzt, sodass sich das Schlagwort „Black Friday“ in den USA als Kennzeichnung für verlockende Rabattaktionen etabliert hat.

Achtung: „Black Friday“ ist markenrechtlich geschützt

Inzwischen ist der Begriff „Black Friday“ auch nach Deutschland geschwappt und wird von vielen Händlern genutzt, um Rabattaktionen zu bewerben.

Was viele nicht wissen: Die Wortkombination „Black Friday“ wurde 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und ist damit als Marke geschützt. Die Eintragung als Marke gewährleistet dem Inhaber die Exklusivität bei der Werbung mit dem Begriff „Black Friday“. Wird die Wortmarke ohne Lizenz des Inhabers einfach für die eigene Werbung verwendet, kann das zu einer Abmahnung mit teuren Folgen führen.

Zwar hat die Markenabteilung des DPMA 2018 die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ angeordnet. Allerdings wurde dieser Beschluss beim Bundespatentgericht angefochten. Im September 2019 hat das Bundespatentgericht in München schließlich entschieden, dass die Löschung nur für den Bereich Werbedienstleistungen und Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren rechtmäßig durchgeführt wurde. In allen anderen Zusammenhängen bleibt der Begriff „Black Friday“ weiter als Wortmarke geschützt.

Das klingt erstmal so, als sei der Begriff für Werbung jetzt allgemein nicht mehr geschützt und könne einfach dazu verwendet werden. Aber ist das wirklich so?

Betrifft die Werbung ausschließlich die rechtskräftig gelöschten Bereiche der Marke, ist die Werbung mit dem Schlagwort jetzt eigentlich möglich. Da die Marke nach derzeitigem Stand aber in vielen Bereichen dennoch in Kraft bleibt, ist die Nutzung des Wortpaares „Black Friday“ ohne Lizenz weiterhin ein Risiko. Die deutsche Black Friday GmbH, die die Lizenz für die Wortmarke „Black Friday“ innehat, hat bereits angekündigt, Verletzungen der Markenrechte auch in Zukunft zu verfolgen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Begriff also besser nicht einfach unbedarft nutzen.

Sicher werben für den Black Friday – so geht‘s

Sie möchten den Sog des amerikanischen Black Friday nutzen, um das Geschäft anzukurbeln und Ihre Kunden auf Rabatte kurz vor Weihnachten aufmerksam zu machen? Nachfolgend finden Sie ein paar Tipps, wie man den Black Friday nutzen kann, ohne die Markenrechte zu verletzen, wobei alle Tipps ohne Gewähr sind.

Tipp 1: Das Ereignis umschreiben

Begriffe wie „Black Friday Sale“ oder „Black Friday Angebote“ sollten Sie lieber vermeiden, auch wenn Sie der Meinung sind, dass die markenrechtliche Löschung Ihren Bereich betrifft. Allerdings können Sie das Rabattereignis natürlich umschreiben. Ein Beispiel wäre „Am 27. November gewähren wir Ihnen 25 % Rabatt im Rahmen des amerikanischen Black Friday!“.

Tipp 2: Ähnliche Schlagworte benutzen

Beim Markenschutz geht es tatsächlich nur um die Wortkombination „Black Friday“. Deshalb bietet es sich an, einfach ähnliche Begriffe zu verwenden, die der Kunde assoziativ mit diesem Ereignis verbindet. Beispiele wären „Pink Friday“ oder „Schäppchenfreitag im November“. So findet man im Internet mehrere ökologisch ausgerichtete Unternehmen, die mit dem Schlagwort „Green Friday“ werben – teilweise sogar an jedem Freitag im November.

Tipp 3: An die Cyber Week anknüpfen

Mit Blick auf den Erfolg des Black Friday, der in Amerika vom stationären Einzelhandel eingeführt wurde, erfanden amerikanische Online-Händler kurzerhand den Cyber Monday, der am Montag nach dem Black Friday stattfindet und schnell auf die Cyber Week ausgedehnt wurde. Die Begriffe Cyber Monday und Cyber Week werden von vielen Kunden in Deutschland ebenfalls inzwischen mit tollen Schnäppchen assoziiert. Auch hiermit lassen sich sehr gut alternative Werbeschlagworte bilden. Beispiele sind Monday Deals, Black Week oder Black Monday.

Tipp 4: Eine Sub-Lizenz sichern

Wem das alles zu umständlich ist, der kann sich auf der Website der Black Friday GmbH blackfridaysale.de als teilnehmender Händler registrieren. Sobald Sie das entsprechende Formular ausgefüllt und eine Sublizenz für die Nutzung erworben haben, können Sie die Wortmarke „Black Friday“ frei nutzen.

Fazit: Kunden ohne Risiko anlocken

Um potenzielle Kunden anzulocken, bieten sich Rabattaktionen am sogenannten Black Friday an. Denn an diesem Tag erwarten viele Kunden besondere Schnäppchen und greifen schneller zu. Problematisch ist es allerdings, mit dem Begriff „Black Friday“ zu werben, da diese Wortmarke in vielen Bereichen immer noch markenrechtlich geschützt ist. Umgehen können Sie das Problem, indem Sie das Rabatt-Ereignis mit anderen Worten umschreiben, ähnliche Schlagworte nutzen, an die Cyber Week anknüpfen oder sich eine Lizenz für die Nutzung der Marke kaufen. Auf der ganz sicheren Seite sind Sie, wenn Sie vorher einen Anwalt befragen.

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